
Petition Visum zur Familienzusammenführung bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad


Sehr geehrtes Auswärtiges Amt,
als gesetzestreue Migrantinnen und Migranten in der Bundesrepublik Deutschland und als pakistanische Staatsangehörige, sehen wir die Notwendigkeit, auf das gemeinsame Problem des Visums zur Familienzusammenführung (FRV) für in der Bundesrepublik Deutschland lebende Pakistanerinnen und Pakistaner und ihre in Pakistan lebenden Ehepartner und Familien hinzuweisen. Im Kern geht es um diejenigen Pakistanerinnen und Pakistaner, die ein FRV über die deutsche Botschaft in Islamabad beantragt haben und ständig mit langen Wartezeiten für die Termine und einer intensiven und langsamen Bearbeitung des FRV konfrontiert sind
Da unsere offiziell ernannten Vertreter der Regierung der Islamischen Republik Pakistan in der Botschaft der Islamischen Republik Pakistan - Berlin und dem Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan - Frankfurt unseren individuellen und kollektiven Bitten, die Probleme vor dem Auswärtigen Amt zu verdeutlichen, nur unzureichend nachgekommen sind, möchten wir Ihnen die Angelegenheit in Form dieser Petition als Kollektiv zur Kenntnis bringen. Wir bitten Sie eindringlich, unseren Bitten schnell und effektiv nachzukommen, da dies die Lebensgrundlage eines jeden Menschen, der nach Gleichgewicht und Stabilität sucht, empfindlich beeinträchtigt.
Von der ersten Online-Anmeldung auf der Website der Botschaft Deutschland in Islamabad zur Eintragung in die Warteliste für die Beantragung eines FRV vergehen bis zum Erhalt des FRV mehr als 24 Monate (entgegen der Angabe von mindestens 12 Monaten auf der Website der Botschaft Deutschland in Islamabad). Diese Wartezeit ist mehr als eine Familie in ihrem Eheleben psychisch, geistig und physisch ertragen kann. Die intensive Hintergrundüberprüfung am Tag des jeweiligen Termins sowie dem anwaltlichen Überprüfungsverfahren verbunden mit der Ungewissheit, ob am Ende dieses intensiven Zyklus eine FRV zugelassen wird, stellen für alle Beteiligte eine große Belastung dar.
Haben wir als pakistanische Migrantinnen und Migranten in Deutschland, die sich intensiv um eine FRV bemühen, nicht die gleichen Rechte haben, wie Migrantinnen und Migranten aus anderen Ländern.
Wir bitten Sie daher, uns die folgende Frage zu beantworten:
Warum gibt es gerade in Islamabad so lange Wartezeiten?
Soweit ersichtlich, beträgt die Wartezeit in anderen Ländern höchstens 3 Monate, während sie bei uns mehr als 2 Jahre beträgt.
Wir kommen legal mit einem Studenten-/Arbeits-/Arbeitssuch-Visum nach Deutschland, wir machen uns auf den Weg durch die extreme Schwierigkeit, die deutsche Sprache zu lernen (mittlerweile in mehr als 5 Stufen von A1 bis C1 eingeteilt), darüber hinaus schließen wir unser Bachelor-/Master-/PhD-Studium und/oder eine Ausbildung, suchen intensiv nach karrierebezogenen Arbeitsplätzen und beantragen legal eine FRV. Außerdem werden die meisten von uns ein fester Bestandteil der deutschen Arbeitnehmerschaft und integrieren sich in die deutsche Kultur.
Haben wir nicht auch ein gesundes Familienleben verdient? Müssen intakte familiäre Verhältnisse und glückliche Beziehungen am Ende nur deswegen scheitern, weil die Bearbeitung einer FRV bei der Botschaft Deutschland in Islamabad zu viel Zeit in Anspruch nimmt?
Wir, die Unterzeichnenden, appellieren hiermit als Vertreter der pakistanischen Bevölkerungsgruppe in Deutschland an Ihre Menschlichkeit, an das Auswärtige Amt, unsere bestehenden Probleme bei der Botschaft Deutschland in Islamabad in Bezug auf die FRV effektiv und schnell zu lösen. Wir verlangen von Ihnen Mitgefühl in dieser humanitären Angelegenheit und wären Ihnen für eine unterstützende Antwort und ein effektives Handeln zu unseren Gunsten dankbar.
Wir, die Unterzeichnenden, fordern Sie auf, etwas Positives zu bewirken.
In der Hoffnung auf eine positive Antwort,
Wir, die Unterzeichnenden,
§ 27 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.“
Art 6 Grundgesetz (GG)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“
§ 28 AufenthG
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.“
§ 29 AufenthG
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und
2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde
(5) Bei dem Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, wird von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen.
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