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Ausbau der Kaiserbaracke

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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dem Eindruck einer zunehmenden Verflechtung von Geld und Politik auch in Deutschland durch eine unverzügliche Umsetzung des UN- Abkommens gegen Korruption (UNCAC) entgegen zu treten, in dem er seinen langjährigen mehrheitlichen Widerstand gegen eine juristisch handhabbare und wirkungsvolle Verschärfung von § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung) aufgibt. Begründung: Nicht erst die jüngsten Beispiele von Hotelier- Spenden oder der aktuelle Rüttgers – Skandal in NRW verstärken in Deutschland den Eindruck, dass Politik hierzulande käuflich sei. Der Deutsche Bundestag könnte durch sein eigenes Vorbild ein Stück weit dazu beitragen, diesem Eindruck entgegen zu treten, in dem unsere “Volksvertretung” endlich § 108 e StGB (Abgeordnetenbestechung) der Schwere des Delikts entsprechend und justiziabel handhabbar verschärft. Der Straftatbestand muss endlich auf alle Handlungen und Unterlassungen im Gesamtverhalten von Abgeordneten im Rahmen der Mandatsausübung ausgeweitet werden. Deutschland hat die UN-Konvention gegen Korruption im Dezember 2003 unterzeichnet. Daraus resultiert zwingend die Notwendigkeit einer Änderung von § 108 e. Der Straftatbestand wäre zu erweitern. Dem entzieht sich jedoch eine parlamentarische Mehrheit im Deutschen Bundestag seit Jahren. Strafbarkeit besteht daher in Deutschland noch immer nicht für Abgeordnete, sondern lediglich für Amtsträger wie Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes. Die Konvention verbietet aber ein vorsätzliches unmittelbares oder mittelbares Fordern oder Annehmen eines ungerechtfertigten Vorteils durch ALLE Amtsträger. Vgl. hierzu Anne van Aaken, April 2005: “Der deutsche Tatbestand der Abgeordnetenbestechung fällt hinter dieser Formulierung (Anm.: der Konvention) weit zurück. Er umfasst nicht das mittelbare Fordern oder Annehmen, kennt keine Bestrafung der Bestechung zugunsten Dritter, etwa Angehöriger oder einer Organisation und erfasst nur Abstimmungen im Parlament und seinen Ausschüssen. Da nach der Arbeitsweise des Parlaments aber die Würfel für Abstimmungen nicht erst im Plenum, sondern bereits in den Fraktionen bzw. in Verhandlungen zwischen den Fraktionen fallen, diese aber keine Abstimmung in einer Volksvertretung darstellen, bedeutet dies, dass dort, wo die eigentliche Meinungsbildung erfolgt, wo also der parlamentarische Prozess am ehesten korruptionsanfällig ist, das Strafrecht nicht greift. Auch die Weitergabe von Insiderinformationen an Außenstehende kann nicht erfasst werden. Das gesamte Verhalten außerhalb der Volksvertretung, auch wenn es in Ausübung des Mandats erfolgt, ist nicht strafrechtsrelevant.” Dieser treffend geschilderte Zustand ist wie ausgeführt zu beenden. Bei http://transparency.de/Bestechung-von-Abgeordneten.734.0.html finden sich wichtige und interessante Dokumente zur bisherigen Debatte um eine zielgerichtete Verschärfung von § 108e StGB in den letzten Jahren.

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